Satzung

I. Grundlagen

§1. Name, Rechtsstellung, Geschäftsjahr

Die „Bläserjugend des Musikverbandes Untermain“ -kurz „Bläserjugend“- ist die „Gemeinschaft
der Bläser- und Spielleutejugend des Musikverbandes Untermain“ und damit die
„Jugendorganisation des Musikverbandes Untermain“.
Die Bläserjugend ist ein eigenverantwortlicher Jugendverband. Ihm gehören die jugendlichen
Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine auf Vereins- und Verbandsebene des
Musikverbandes Untermain an.
Die Bläserjugend bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen dieser Jugendordnung sowie zur
Satzung des Musikverbandes Untermain.
Sitz der Organisation ist Miltenberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck des Vereins

Die Bläserjugend hat zum Ziel, das Musizieren in demokratischen Gemeinschaften zu ermöglichen
und zu fördern. Darüber hinaus leistet die Bläserjugend Jugendarbeit nach den Prinzipien der
Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit, der Toleranz und Rücksichtnahme, der Entwicklung zur
selbständigen Persönlichkeit und des sozialen Verhaltens sowie nach den Prinzipien der
demokratischen Entwicklung und Gestaltung der Gesellschaft.

Die Bläserjugend will zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen, die Befähigung zum
sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement musizierender Jugendlicher anregen
und durch Begegnungen und Wettstreite mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur
internationalen Verständigung wecken.

Die Bläserjugend hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder in Staat und
Gesellschaft wahrzunehmen, diese sowohl im innerverbandlichen Bereich als auch nach außen
hin zu vertreten, die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen, zentrale Arbeitstagungen der
Mitglieder und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Jugend zu fördern, internationale Begegnungen zu vermitteln und auf eine entsprechende
Darstellung ihrer Zielsetzungen in den öffentlichen Medien hinzuwirken.

Die Bläserjugend will in Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendinstitutionen
die Formen musikalischer Jugendarbeit weiterentwickeln, die gemeinsamen Interessen der
Bläserjugend in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und dadurch jugend- und
gesellschaftspolitisch wirken.

Die außermusikalische Jugendarbeit der Bläserjugend will folgende Bereiche fördern:

  • a.
    – musisch-kulturelle Bildung
    – musisch-kreative Bildung (Spiel-, Lied-, Tanz-, Werk- und Kunstbereich)
    – kulturelle Bildung (Theater, Konzert, Heimatkunde, Volkstum, Brauchtum)
  • b. Medienerziehung
  • c. politische Bildung (Seminare, Diskussionen, Arbeitskreise, Fahrten)
  • d. soziale Bildung und soziale Gruppenarbeit (Entwicklungsfragen, Pubertät, Schule, Beruf, Ehe, Familie)
  • e. zwischenstaatliche und internationale Jugendbegegnungen
  • f. Freizeitgestaltung und Erholungsmaßnahmen.


§3. Grundsätze

Die Bläserjugend des Musikverbandes Untermain lässt sich in ihrer Tätigkeit von
folgenden Grundsätzen leiten:

  • a. Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken der Mitglieder und der Leitungsorgane desJugendverbandes.
  • b. Die Untergliederungen des Jugendverbandes auf Vereins- und Verbandsebene sind den Zielen und Aufgaben dieser Jugendordnung verpflichtet.
  • c. Die Bläserjugend ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
  • d. Die Bläserjugend leistet durch die Förderung internationaler Begegnungen und des internationalen Austauschs einen Beitrag zur Verständigung der Jugend der Völker.
  • e. Die Bläserjugend tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

§4. Verhältnis zum Gesamtverband

Die Bläserjugend führt und verwaltet ihre Angelegenheiten gemäß dieser Jugendordnung und der
Satzung des Musikverbandes Untermain selbständig. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§5. Gemeinnützigkeit

Die Bläserjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Bläserjugend ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bläserjugend dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bläserjugend.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bläserjugend fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Verbandsbläserjugend

§6. Mitglieder der Bläserjugend

Jede Vereinsbläserjugend ist Mitglied der Bläserjugend des Musikverband Untermain.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die aktuellen Anschriften und eMailadressen der
Ansprechpersonen im Comusic zu hinterlegen und aktuell zu halten.

Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber der
Bläserjugend nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen die Bläserjugend.


§7. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme einer Vereinsbläserjugend als Mitglied in die Bläserjugend erfolgt automatisch mit
der Aufnahme des Mitgliedvereins in den Musikverband Untermain.

Bei Neugründungen einer Vereinsbläserjugend erfolgt die Aufnahme automatisch nach Meldung
durch den Mitgliedsverein beim Musikverband Untermain.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Jugendordnung in der jeweiligen Fassung an.


§8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch
a. Austritt des Mitgliedvereins aus dem Musikverband Untermain
b. Ausschluss des Mitgliedvereins aus dem Musikverband Untermain

Mit dem Ausscheiden aus der Bläserjugend erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds
gegenüber der Bläserjugend.


§9. Organe der Bläserjugend

Die Organe der Bläserjugend sind:
a. die Jugendvertreterversammlung
b. die Verbandsjugendleitung


§10. Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

Die Organämter der Bläserjugend werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann
hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
ausgeübt werden.

Sonstige Tätigkeiten für die Bläserjugend außerhalb der Organfunktion können gesondert
vergütet werden (z.B. Übungsleiterpauschale, Werk- oder Dienstvertrag). Maßgeblich ist die
Haushaltslage der Bläserjugend.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Verbandsjugendleitung. Gleiches gilt
für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen hat die Verbandsjugendleitung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Bläserjugend entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des Geschäftsjahrs nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

§11. Jugendvertreterversammlung

Die Jugendvertreterversammlung ist das höchste Organ der Bläserjugend.

Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendvertreterversammlung sind:
a. die Vereinsjugendleitungen,
b. die Mitglieder der Verbandsjugendleitung.

Die Jugendvertreterversammlung findet einmal jährlich statt.

Jede Vereinsjugendleitung hat eine Stimme. Jede Vereinsjugendleitung ordnet einen
Stimmberechtigten ab. Der Stimmberechtigte hat sich auf Verlangen auszuweisen. Der
Stimmberechtigte muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein.

Der Termin der Jugendvertreterversammlung wird durch die Verbandsjugendleitung festgelegt
und den Mitgliedern, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Einladung per eMail
oder Postversand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift / eMail-Adresse.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendvertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Versammlungsleitung übernimmt der Verbandsjugendleiter, bei Verhinderung der
stellvertretende Verbandsjugendleiter.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf
der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Die Jugendvertreterversammlung ist verbandsintern öffentlich.


§12. außerordentliche Jugendvertreterversammlung

Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung ist einzuberufen:
a. wenn dies im Interesse der Bläserjugend erforderlich ist
b. auf Grund eines Minderheitenbegehrens.

Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung nach Abs. b ist einzuberufen, wenn von
a. mindestens vier Mitgliedern der Verbandsjugendleitung
b. mindestens einem Viertel der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Jugendvertreterversammlung analo


§13. Zuständigkeiten der Jugendvertreterversammlung

Die Jugendvertreterversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a. Entgegennahme der Berichte der Verbandsjugendleitung,
b. Entlastung der Verbandsjugendleitung auf der Grundlage der Berichte der
Verbandsjugendleitung und der Kassenprüfer,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verbandsjugendleitung,
d. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
e. Festlegung der inhaltlichen Arbeit der Bläserjugend
f. Änderung der Jugendordnung und Beschlussfassung über die Auflösung der
Bläserjugend,
g. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§14. Verbandsjugendleitung

Die Verbandsjugendleitung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Verbandsjugendleiter
b. stellvertretender Verbandsjugendleiter
c. Verbandsjugendgeschäftsführer
d. stellvertretender Verbandsjugendgeschäftsführer
e. Verbandsjugendschriftführer
f. stellvertretender Verbandsjugendschriftführer
g. den Beisitzern
h. dem Präsidenten des Musikverband Untermain oder ein Vertreter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsjugendleiter, der stellvertretende
Verbandsjugendleiter und der Verbandsjugendgeschäftsführer. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Verbandsjugendleiter oder
Verbandsjugendgeschäftsführer nimmt die Aufgaben jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des
Verbandsjugendleiters wahr. Im Verhinderungsfall des Verbandsjugendleiters nimmt der
stellvertretende Verbandsjugendleiter die Aufgaben wahr. Im Verhinderungsfall des
Verbandsjugendleiters und stellvertretenden Verbandsjugendleiters nimmt der
Verbandsjugendgeschäftsführer die Aufgaben wahr.


Die Amtszeit der Verbandsjugendleitung beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Es sind
getrennte Wahlgänge für jede Funktion durchzuführen. Die Wahl der Beisitzer kann im Block
erfolgen. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
verfügt. Sollte nicht alle Vorstandsfunktionen besetzt werden, so ist bei der nächsten
Jugendvertreterversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Der Verbandsjugendleitung bleibt bis zur ordnungsmäßigen Bestellung der nächsten
Verbandsjugendleitung im Amt. Das Amt eines Mitglieds der Verbandsjugendleitung endet mit
dem Ausscheiden des Mitgliedvereins aus dem Musikverband Untermain. Scheidet ein Mitglied
der Verbandsjugendleitung während der Amtsperiode aus, so wählt die Verbandsjugendleitung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Präsident des Musikverband Untermain ist Kraft Amts Mitglied der Verbandsjugendleitung.
Der Präsident des Musikverband Untermain, bei Verhinderung eine Vertretung, hat Sitz und volles
Stimmrecht in der Verbandsjugendleitung.

Die Sitzungen der Verbandsjugendleitung werden vom Verbandsjugendschriftführer, bei
Verhinderung vom stellvertretenden Verbandsjugendschriftführer, schriftlich unter Wahrung
einer Frist von 1 Woche per eMail oder Post einberufen.

Die Verbandsjugendleitung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsjugendleiters. Bei Verhinderung des
Verbandsjugendleiters entscheidet die Stimme des stellvertretenden Verbandsjugendleiter


§15. Aufgaben der Verbandsjugendleitung

Die Verbandsjugendleitung leitet und führt die Bläserjugend nach Maßgabe der Jugendordnung,
wie es der Vereinszweck erfordert.

Aufgaben der Verbandsjugendleitung:

  • a. Ausführung der Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung
  • b. Koordination der Jugendarbeit in der Bläserjugend und im Musikverband Untermain
  • c. Unterstützung und Beratung der einzelnen Jugendgruppen, z.B. durch Bereitstellung von Arbeitsunterlagen, Pressearbeit etc.
  • d. Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Jugendlichen und die Funktionsträger der Bläserjugend.
  • e. Organisation von Jugendlagern, Freizeitmassnahmen und Sommercamps
  • f. überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • g. Berufung von Arbeitsgruppen und Referenten/Dozenten für Einzelprojekte in der Jugendarbeit
  • h. Vertretung der Bläserjugend beim/im Bayerischen Jugendring und in seinen Unterorganisationen
  • i. Kontaktpflege mit dem Musikverband Untermain.

Die Kassenführung obliegt dem Verbandsjugendgeschäftsführer, der durch den stellvertretenden
Verbandsjugendgeschäftsführer vertreten wird. Er vereinnahmt die Beiträge und sonstigen Gelder
und leistet alle Ausgaben nach Anweisung durch die Verbandsjugendleitung. Der
Verbandsjugendgeschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche Einnahmen und Ausgaben durch Belege
nachzuweisen.

§16. Wählbarkeit, Beschlussfassung und Wahlen

Das aktive Wahlalter in der Jugendorganisation des Musikverbandes Untermain beträgt 10 Jahre.

Das passive Wahlalter beträgt auf Verbandsebene 16 Jahre.

Die Organe der Bläserjugend fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmung per Handzeichen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Ordnung keine andere Regelung
vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.

Zur Wahl der Verbandsjugendleitung werden von der Jugendvertreterversammlung ein
Wahlleiter, sowie zwei Beisitzer bestellt.


§17. Protokolle

Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

Das Geschehen eines Geschäftsjahres ist aufzuzeichnen und bei der Jugendvertreterversammlung
zu verlesen


§18. Kassenprüfung

Die Jugendvertreterversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann die
Verbandsjugendleitung für die verbleibende Amtszeit einen Kassenprüfer berufen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht der Verbandsjugendleitung angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse der Bläserjugend. Die Kassenprüfer sind zur
Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt und verpflichtet.

Das Ergebnis der Prüfung der Kasse ist der Jugendvertreterversammlung bekanntzugeben.


§19. Bayerischer Jugendring

a. Die Bläserjugend ist Mitglied im Bayerischen Jugendring und in seinen Unterorganisationen.
b. Die Bläserjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

§20. Haftungsbeschränkung

Bei Rechtsgeschäften haftet die Bläserjugend nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

Die Bläserjugend, ihre Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke der Bläserjugend
im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei
Benutzung von Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
oder Verluste nicht durch die Versicherung der Bläserjugend gedeckt sind.

Werden Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber der Bläserjugend einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
den Ansprüchen Dritter.


III. Vereinsbläserjugend

§21. Grundsätze

Die Vereinsbläserjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen zwischen 10 und 27 Jahren eines
Mitgliedsvereine im Musikverband Untermain. Jede Vereinsbläserjugend ist berechtigt sich eine
eigene Jugendordnung zu geben. Für Vereinsbläserjugenden ohne eigene Jugendordnung gelten die
Regelungen der Anlage 1 als verbindlich.

IV. Schlussbemerkungen

§22. Datenschutzrichtlinie

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch
die Bläserjugend erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Ordnungszwecks erforderlich ist oder
im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes.

§23. Ordnungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Ordnung beinhaltet ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Vereinsjugendleitungen erforderlich.

Zu einem Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet ist die Zustimmung von allen
Vereinsjugendleitungen und dem Präsidium des Musikverbands Untermain erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Vereinsjugendleitungen muss schriftlich erfolgen.

§24. Auflösung der Bläserjugend und Vermögensanfall

Die Auflösung der Bläserjugend kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einberufenen außerordentlichen Jugendvertreterversammlung
beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsjugendleitungen anwesend
sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Jugendvertreterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Vereinsjugendleitungen beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die erleichterte
Beschlussfassung hinzuweisen.

Zur Auflösung der Bläserjugend ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Vereinsjugendleitungen erforderlich. Ferner ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Präsidiums des Musikverband Untermain erforderlich. Falls die Jugendvertreterversammlung
nichts anderes beschließt, ist im Falle einer Auflösung der Bläserjugend das Präsidium des
Musikverbandes Untermain als Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bläserjugend, bei Entzug der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall
der steuerbegünstigen Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Musikverband Untermain.
Dieser verwendet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke
der Jugendarbeit im Musikverband Untermain.


§25. Schlussbemerkung

Die männliche Form aller in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen schließt
weibliche und diverse Personen ein.

§26. Gültigkeit der Jugendordnung

Diese Ordnung wurde durch die Jugendvertreterversammlung am 06.02.2020 beschlossen und
tritt nach der Beschlussfassung in Kraft.

Alle bisherigen Ordnungen der Bläserjugend treten außer Kraft.

Anlage 1
Jugendordnung Vereinsbläserjugend

Präambel

Die Jugendabteilung des Musikvereins ………………………… fördert die Blasmusik auf einer breiten
Grundlage unter der Jugend und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums,
der kulturellen Bildung, der Entwicklung der Jugend zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern
in einem demokratischen Staat und der Pflege der Kameradschaft.

Die Jugendabteilung bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung
(Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetz). Sie nimmt die Funktion eines Trägers der
außerschulischen Jugendbildung auf der lokalen Ebene wahr und anerkennt als solche die
gesetzlichen Forderungsgrundsätze.

§ 1
Allgemeine Grundsätze


Die Jugendabteilung des Musikverein ………………ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder.

Die Gruppe führt den Namen „Bläserjugend des Musikverein ……………………“ – nachfolgend kurz
„Bläserjugend“ genannt -.

Mitglied der Bläserjugend sind alle Jugendlichen bis zu 27 Jahren. Gewählte Funktionsträger der
Jugendleitung sind von dieser Altersgrenze ausgenommen.

§2
Verbandszugehörigkeit

Die Bläserjugend gehört, durch die Mitgliedschaft des Musikverein ……………………….. im
Musikverband Untermain, der Bläserjugend Musikverband Untermain an.

Eine eigenständige Änderung der Verbandszugehörigkeit durch die Bläserjugend ist nicht möglich.

§ 3
Zweck und Ziele

Die Bläserjugend dient der Förderung der Blasmusik unter der Jugend, der Pflege des damit
verbundenen heimatlichen Brauchtums, der kulturellen Bildung und der Pflege der Kameradschaft
durch außermusikalische Aktivitäten.

Die Bläserjugend bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung
(Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetz). Sie nimmt die Funktion eines Trägers der
außerschulischen Jugendbildung auf der lokalen Ebene wahr und anerkennt als solche die
gesetzlichen Förderungsgrundsätze.

Die Bläserjugend wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 4
Mitglieder der Vereinsbläserjugend

Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt in den Musikverein erworben.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Vollenden des 27. Lebensjahres oder Austritt aus dem
Musikverein. Gewählte Funktionsträger der Jugendleitung sind von dieser Altersgrenze
ausgenommen.

Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Ziele und Aufgaben dieser Jugendordnung verstoßen
oder das Ansehen der Bläserjugend schädigen, können durch Beschluss der Vereinsjugendleitung
auf Zeit ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören und hat gegen den Beschluss
Einspruchsrecht. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Vereinsjugendversammlung endgültig.
Ein dauerhafter Ausschluss ist nur durch Ausschluss aus dem Musikverein möglich.


§ 5
Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Bläserjugend auf Vereins- und
Verbandsebene sowie in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der
Organe der Bläserjugend zu beachten, zu deren Verwirklichung nach ihren Möglichkeiten
beizutragen und den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag abzuführen.

Die Bläserjugend ist verpflichtet, ihre innere Ordnung auf allen Ebenen nach demokratischen
Grundsätzen so zu regeln, dass die Beteiligung ihrer Mitglieder an der innerverbandlichen
Willensbildung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Wahl von Funktionsträgern und für
Entscheidungen über jugendeigene Aktivitäten.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Maßnahmen und Veranstaltungen der Bläserjugend
teilzunehmen, entsprechend den Regelungen dieser Jugendordnung Anträge zu stellen und sich
kostenlos von den zuständigen Organen der Bläserjugend in inneren Angelegenheiten beraten zu
lassen.

§ 6
Organe


Organe der Bläserjugend sind:
a) die Vereinsjugendversammlung
b) die Vereinsjugendleitung


§7
Vereinsjugendversammlung


Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Vereinsjugendleitung, den Mitgliedern der
Bläserjugend und einem Vertreter des Musikvereins zusammen.
Die Jugendversammlung ist vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels
der Mitglieder mindestens aber einmal jährlich einzuladen. Die Jugendversammlung ist von der
Jugendleitung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Jede ordnungsgemäß
einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
In der Jugendversammlung sind stimmberechtigt:
a. die Mitglieder der Jugendleitung
b. die Mitglieder der Bläserjugend

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
a. Festlegung der Aktivitäten bzw. Arbeitsvorhaben der Vereinsjugendgruppe
b. Entgegennahme des Berichtes der Vereinsjugendleitung
c. Entlastung und Wahl der Vereinsjugendleitung
d. Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. der Jugendkasse
e. Ausschluss von Mitgliedern
f. Wahl von zwei Kassenrevisoren.


§8
Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
a. dem Vereinsjugendleiter
b. dem stv. Vereinsjugendleiter
c. einem Vereinsjugendgeschäftsführer
d. einem Vereinsjugendschriftführer
e. zwei Beisitzern.

Nach Beschluss der Vereinsjugendleitung kann der Vereinsjugenddirigent Mitglied der Jugendleitung
sein.
Der Vorsitzende des Musikvereins kann jederzeit beratend an den Sitzungen der Vereinsjugendleitung
teilnehmen.
Die Mitglieder der Jugendleitung werden von der Jugendversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar in die Jugendleitung sind alle Mitglieder der Bläserjugend ab 14 Jahren.
Der Jugendleiter vertritt die Bläserjugend nach außen und gegenüber dem Musikverein. Bei
Verhinderung der 2. Jugendleiter.

Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstands des Musikvereins. Bei Verhinderung der 2. Jugendleiter.
Der Vorstand des Musikvereins entscheidet über das Stimmrecht des Jugendleiters im Vorstand des
Musikvereins.
Die Jugendleitung ist für die Durchführung der musikalischen und außermusikalischen
Veranstaltungen verantwortlich. Sie setzt die Beschlüsse der Jugendversammlung um, hält Kontakt
zur Jugendleitung des Musikverbands, gibt der Jugendversammlung und Hauptversammlung des
Musikverein Rechenschaft über die geleistete Arbeit.
Die Jugendleitung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Jugendleiters bzw. des jeweiligen Stellvertreters.

§ 9
Schlussbemerkung


Die männliche Form aller in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen schließt weibliche
Personen ein.