Überall wird heftig über das Thema "GEMA-Meldungen" und "Noten kopieren" diskutiert. Hinter dem Kürzel "GEMA" steht die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie hat zwei Hauptaufgaben: Sie hilft dabei, dass alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert erworben werden können und leitet dann die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverlage weiter.
Zurzeit hat die "GEMA" rund 60 000 Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger), die den Verein mit der Wahrnehmung
ihrer Rechte beauftragt haben. Wo immer ihre Werke gespielt (verwertet) werden, haben sie einen Anspruch auf Bezahlung.
Die GEMA vertritt als deutsche Verwertungsgesellschaft das Weltrepertoire der Musik, arbeitet eng mit ihren Schwestergesellschaften in allen Staaten zusammen und verschafft dem "Nutzer" dadurch den legalen Zugang zur Musik der ganzen Welt.


GEMA-Sachbearbeiter Emil Weschler informiert die Vorstände des Musikverbandes Untermain
über die Rechte und Pflichten der Veranstalter gegenüber der GEMA.
Wenn es um die Vervielfältigung und Verbreitung musikalischer Werke geht, ist die Verwertungsgesellschaft Musikedition zuständig. Sie schützt die Urheberrechte und Vergütungsansprüche der Verlage, Komponisten, Textdichter und Herausgeber und sorgt dafür, dass Urheber und Verlage den Anteil an den Erträgen erhalten, der ihnen gemäß der Nutzung der Werke zusteht. Den Schaden, der Musikverlagen durch das illegale Kopieren von Noten entsteht, wird auf mindestens 50 Millionen Euro jährlich geschätzt.
Es kann also durchaus sein, dass für ein und dasselbe Konzert Lizenzgebühren sowohl an die GEMA als auch die VG Musikedition
gezahlt werden müssen.
Was passiert mit dem Geld, das wir an die GEMA zahlen?
Über 85 Prozent der Einnahmen gehen an die Musikschaffenden. Die GEMA selbst macht keinen Gewinn. Alle Einnahmen schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus. Ähnlich sieht es bei der VG Musikedition aus. Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (zirka 12 Prozent) an die Mitglieder, also an die Rechteinhaber weitergeleitet. Als Non-Profit-Organisation macht die VG Musikedition selbst keinerlei Gewinn. Übrigens: Die Bundeszentrale für politische Bildung hat ermittelt, dass ein Künstler an einem Album in CD-Form beziehungsweise an einer Single – gilt auch für Downloads – gerade einmal 4 Prozent des Verkaufspreises verdient. Kostet
zum Beispiel ein Album 15,99 Euro, wären das 64 Cent, bei einer Single sind es mit 5,56 Cent wesentlich weniger. Der Löwenanteil an einer solchen “offiziellen” Veröffentlichung geht mit 31 Prozent an das Label (ist in der Musikindustrie die eigenständig geführte Abteilung eines Tonträgerunternehmens, die ihre Interpreten unter einem bestimmten Markennamen vertreibt) beziehungsweise
mit 19 Prozent an den Vertrieb.
Was muss der GEMA gemeldet werden?
Öffentliche Aufführungen, Vorführungen, Wiedergabe sowie Weiterleitung urheberrechtlich geschützter Musik. Verantwortlich
für die Meldung bei der GEMA ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Wenn zwischen allen anwesenden Personen der Veranstaltung eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht
(zum Beispiel Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist die Veranstaltung nicht öffentlich und muss nicht der GEMA gemeldet werden. Wer Musikdarbietungen unerlaubt durchführt, ist gemäß Paragraph 97 des Urheberrechtsgesetzes zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser kann bis zum Doppelten der normalen Vergütung kosten oder der "Diebstahl" kann sogar eine
Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Resümee: Jeder, der für die öffentliche Nutzung von Musik organisatorisch und wirtschaftlich
verantwortlich ist – Gastronome, Einzelhändler, Vereine, Hoteliers, Friseure, Ärzte, Videothekare, Onmibusunternehmer – sind gegenüber der GEMA zahlungspflichtig.
So arbeiten Sie mit der GEMA zusammen
Vereine erkundigen sich am Besten bei ihrem Verband über bestehende Pauschalverträge mit der GEMA und die richtige Abwicklung der Meldung.
Wann ist Kopieren von Noten erlaubt?
Grundsätzlich ist das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Noten verboten. Handelt es sich jedoch um ein mindestens seit 2 Jahren vergriffenes Werk oder die Aufnahme in ein eigenes Archiv, sind Ausnahmen möglich. Kompositionen sind bis zum Ablauf des 70. Todesjahrs des betreffenden Komponisten geschützt. Über die "Vervielfältigungsrechte zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch" informiert auch der Paragraph 53, Absatz 4a des Urheberrechtsgesetzes.
Pauschal- und Lizenzverträge
Einige Musikverleger haben die Verwertungsgesellschaft Musikedition beauftragt, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen vom Fotokopierverbot zu lizenzieren. So gibt es beispielsweise Pauschalverträge mit den beiden großen Kirchen, zahlreichen Freikirchen sowie der Kultusministerkonferenz. Sie bezahlen jährlich an die VG Musikedition einen bestimmten Betrag, der es ihnen erlaubt, in einem eng bestimmten Umfang Fotokopien anzufertigen. Lehrer, die an einer staatlichen Schule tätig sind, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Kopien ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch und für Prüfungszwecke maximal in Klassenstärke herstellen. Andere Gruppen, insbesondere Chorleiter, Lehrer an Musikschulen oder sonstige Musiker
dürfen das nicht. Es ist auch verboten, "nur mal schnell" Noten für eine Probe zu vervielfältigen. Man darf auch nicht mit
Kopien proben und erst beim Konzert mit den Originalnoten auftreten!
Musikschulen haben die Möglichkeit einer Lizenzvereinbarung mit der VG Musikedition, die jedoch mit 15 Euro pro Schüler nicht finanzierbar ist. Die Musikschulen erheben deshalb Einspruch.
Kopierlizenzen für Kindergärten, Tagesstätten und andere vorschulische Einrichtungen sind ab sofort bei der GEMA zu erhalten. Mehrere Komponisten und Singgruppen haben jedoch signalisiert, dass sie für die Arbeit in den Kindergärten (zum Beispiel Kopieren von Monatsliedern) keine Tantiemen beanspruchen.
Zurzeit prüft der Bayerische Musikrat, ob die VG-Musikedition legitimiert ist für alle in- und ausländischen Verlage das Kopierverbot zu verlangen, da man festgestellt hat, dass sie nicht berechtigt ist, Rahmenverträge abzuschließen (zu wenige Verlage sind Mitglied).
Auch Sie arbeiten nicht umsonst!
Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Genau so ist es mit der Musik: Sie entsteht
nicht von selbst. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben daher ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Das heißt: die öffentliche Musikwiedergabe ist nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig.
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Zuständig für Bayern: GEMA |
VG Musikedition |
Susanne Flicker, News-Verlag
veröffentlicht am: 15.12.2010
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